Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

 

§ 1 Geltung

 

1.

Unseren Lieferungen, Leistungen und Angeboten liegen ausschließlich unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen zugrunde.

Sie sind Bestandteil aller Verträge, welche wir mit unseren Vertragspartnern über die angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen.

 

2.

Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden und es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

3.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

 

1.

Unsere Angebote sind, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur für die umgehende Bestellung, Annahme des Auftrages vorbehalten, gültig für drei Monate.

 

2.

Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen Vertragsparteien und Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist.

 

3.

Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung insbesondere per Telefax oder per E-Mail.

 

4.

Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen oder Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich soweit nicht die Verwertbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

5.

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuelle gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

 

§ 3 Preise und Zahlung

 

1.

Die Preise des Auftragnehmers gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

 

2.

Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug ausschließlich auf das unserem Briefbogen zur entnehmende bzw. dem Auftraggeber angegebene Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 11 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt.

 

3.

Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

 

4.

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Aufraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

 

5.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

 

1.

Lieferungen erfolgen ab Werk.

 

2.

Fristen und Termine stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung des Auftragnehmers. Werden Fristen oder Termine vom Auftragnehmer aus zu vertretenden Gründen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz gemäß § 8 dieser AGBs verlangen kann. Die Lieferfrist beginnt keinesfalls vor der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten der gewünschten Ausführung. Die Ausführung von Lieferungen setzt eine rechtzeitige Erteilung aller erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen voraus. Soweit diese Voraussetzung aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenen Gründen nicht erfüllt werden, verlängern sich Fristen und Termine entsprechend.

 

3.

Als Verzugsentschädigung können 0,5 Prozent je angefangene Woche maximal 5 Prozent von der sich in Verzug befindlichen Auftragspositionen geltend gemacht werden zum endgültigen Ausgleich etwaigen Verzugsschadens und zur endgültigen und abschließenden Erledigung unter Ausschluss weiterer Ansprüche und Rechte aus dem Verzug, auch gesetzlicher.

 

4.

Die Frist bzw. der Termin gilt als eingehalten, wenn die versandbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Frist bzw. zu dem vereinbarten Termin zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Sofern sich die Versendung aus Gründen verzögert, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt die Frist auch als eingehalten, wenn seitens des Auftragnehmers dem Auftraggeber die Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist gemeldet wurde.

 

5.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder in Energiebeschaffung, von Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Auftragnehmer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber in Folge der Verzögerungen die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

 

6.

Lieferungen auf Abruf müssen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von drei Monaten vom Tage der Bestellung gerechnet, abgerufen werden. Ist die Abnahmefrist abgelaufen, so ist der Auftragnehmer ohne Setzen einer Nachfrist berechtigt, entweder die Ware in Rechnung zu stellen oder die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

7.

Etwaig anfallende Einlagerungskosten aufgrund nicht fristgerecht erfolgter Abnahme der Ware durch den Auftraggeber gehen zu seinen Lasten.

 

8.

Wenn aus Gründen, die nicht in den Risikobereich des Auftragnehmers fallen, die Lieferung nicht termingerecht erfolgen kann oder die Ausführung der Lieferung unterbrochen, gestört oder erschwert wird, kann der Auftragnehmer Ersatz der ihm dadurch entstehenden Kosten verlangen.

 

9.

Teillieferungen sind zulässig, sofern dem nicht ausdrücklich widersprochen wird.

 

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

 

1.

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Remscheid, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

2.

Die Versandart und Verpackung erfolgen nach den Vorgaben des Auftraggebers. Er trägt die Kosten der Verpackung und verantwortet die Einhaltung der Vorgaben nach den jeweils gültigen Vorschriften der Verpackungsgesetze und -verordnungen.

 

3.

Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist, und der Auftragnehmer nicht den Transport übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

 

4.

Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber.

 

5.

Die Sendung wird vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

6.

Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

 

– die Lieferung und, sofern der Auftragnehmer auch die Inbetriebnahme schuldet, diese
abgeschlossen ist,

 

– der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem
§ 5 (6) mitgeteilt hat und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

 

– seit der Lieferung oder Inbetriebnahme 5 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit
der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. durch Inbetriebnahme) und in diesem Fall seit
Lieferung oder Inbetriebnahme 5 Werktage vergangen sind und

 

– der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes aus einem anderen Grund als
wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache
unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

§ 6 Gewährleistung, Sachmängelrüge, Rückgriff/Herstellerregress

 

1.

Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

2.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung; 3 Monate in Bezug auf Ersatzteile und Reparaturen. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

 

3.

Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht binnen 5 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Auftragnehmer nicht binnen 5 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

 

4.

Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

 

5.

Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

 

6.

Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreites ist die Verjährung der betreffenden Gewährleitungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gehemmt.

 

7.

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern läßt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

 

8.

Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

§ 7 Schutzrechte

 

1.

Der Auftragnehmer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

 

2.

In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derartig verändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen hat oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem Auftragnehmer das innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des nachfolgenden § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

3.

Bei Rechtsverletzungen durch vom Auftragnehmer gelieferter Produkte anderer Hersteller wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist.

 

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

 

1.

Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

 

2.

Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zu rechtzeitiger Lieferung und Installation des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsmäßige Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

 

3.

Soweit der Auftragnehmer gem. § 8 Ziffer 2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers.

 

4.

Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 5 Mio. € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Das gilt nicht für Schäden an, durch den Auftraggeber erfolgte Exporte von Waren in die USA und Kanada. Dabei ist eine Haftung des Auftragnehmers grundsätzlich und umfassend ausgeschlossen.

 

 

5.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

 

6.

Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht das unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

7.

Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

 

1.

Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.

 

2.

Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

 

3.

Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Auftragnehmer.

Er ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf seine Kosten gegen Diebstahls-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

 

4.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (siehe Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

 

5.

Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt.

Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Auftragnehmer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass der Auftragnehmer oder der Auftraggeber Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

 

6.

Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – in Höhe des mit dem Auftragnehmer vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an den Auftragnehmer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. Bsp. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Von dieser Möglichkeit der Einziehung wird der Auftragnehmer jedoch so lange keinen Gebrauch machen, wie der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

7.

Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Auftragnehmer.

 

8.

Der Auftragnehmer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Auftragnehmer.

 

9.

Tritt der Auftragnehmer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

 

1.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist Remscheid, der Geschäftssitz des Auftraggebers. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

2.

Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.

 

3.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, lässt das die Fortgeltung der übrigen Bestimmungen unberührt. Der Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind so auszulegen, umzudeuten und ggf. zu ergänzen, dass ihr wirtschaftlicher Zweck bestmöglich erreicht wird. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

 

 

Remscheid, den 10.08.2022 / ME

 

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